Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
ABSCHNITT 3
Zentralausschuß
Errichtung von Zentralausschüssen
§ 7.Paragraph 7,
Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 2 Abs. 3 BBVG), so ist ein Zentralausschuß zu wählen. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des Paragraph eins,, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (Paragraph 2, Absatz 3, BBVG), so ist ein Zentralausschuß zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12112763
Alte Dokumentnummer
N6199712560Y