Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen
bis zu 250 Arbeitnehmern 1 Mitglied;
mit 251 bis 500 Arbeitnehmern 2 Mitglieder;
mit 501 bis 750 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;
mit 751 bis 1 000 Arbeitnehmern 4 Mitglieder;
mit 1 001 bis 1 500 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
mit 1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern 6 Mitglieder;
mit 2 001 bis 2 500 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
mit 2 501 bis 3 000 Arbeitnehmern 8 Mitglieder;
mit 3 001 bis 3 500 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
mit 3 501 bis 4 000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
mit 4 001 bis 12 000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder;
mit 12 001 bis 20 000 Arbeitnehmern 14 Mitglieder;
mit 20 001 bis 28 000 Arbeitnehmern 15 Mitglieder;
mit 28 001 bis 36 000 Arbeitnehmern 16 Mitglieder;
mit 36 001 bis 44 000 Arbeitnehmern 17 Mitglieder;
mehr als 44 000 Arbeitnehmern 18 Mitglieder.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (Paragraph 38,) zu wählen.