Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Teilpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 138/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe
Pension: jede wiederkehrende Leistung, die
Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind oder
Bundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,Bundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
gebührt, mit Ausnahme der Kinderzulage;
Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 2;Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des Paragraph 2,;
Pensionistin oder Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
Erwerbseinkommen: die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Betrages übersteigt.Erwerbseinkommen: die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache des im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, angeführten Betrages übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR40067147