Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. I Nr. 80/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 80/2005
§ 301.01.200231.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 301.01.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 138/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Teilpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 80/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.
  2. Absatz 2,Als monatliches Erwerbseinkommen gilt ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr erzielten Erwerbseinkommens nach Paragraph eins, Ziffer 4, Solange das Erwerbseinkommen des betreffenden Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 833 Euro zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein oder ein geringeres Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.

Schlagworte

Weihnachtsgeld

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10009046

Dokumentnummer

NOR40067148