Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Teilpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 138/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
3. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2)Absatz 2,Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.Erwerbseinkommen gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der RuhensbetragAbweichend von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, darf der Ruhensbetrag
der Vollpension nicht überschreiten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
(5)Absatz 5,Auf Pensionen, die vor dem 1. Jänner 2003 neu angefallen sind, ist § 1 Z 4 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Pensionen, die vor dem 1. Jänner 2003 neu angefallen sind, ist Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR40043125