Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates, der Landesdirektorien, der Regionalbeiräte und der Ausschüsse dieser Organe haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung Anspruch auf Sitzungsgeld in Höhe von Paragraph eins, Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates, der Landesdirektorien, der Regionalbeiräte und der Ausschüsse dieser Organe haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung Anspruch auf Sitzungsgeld in Höhe von
im Falle des Verwaltungsrates 360 S,
im Falle des Landesdirektoriums 290 S und
im Falle des Regionalbeirates 150 S.
Anspruchsberechtigt sind auch alle vom jeweiligen Organ zur Teilnahme an einer Sitzung eingeladene Personen.
Dokumentnummer
NOR12113014
Alte Dokumentnummer
N6199713884H