Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abschnitt 4
Ausnahmen
Außergewöhnliche Fälle
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung, wennIn außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung, wenn
die Betreuung von Patienten/Patientinnen nicht unterbrochen werden kann oder
eine sofortige Betreuung von Patienten/Patientinnen unbedingt erforderlich wird
und durch andere organisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann. Eine Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ist nur zulässig, wenn der einzelne Dienstnehmer/die einzelne Dienstnehmerin schriftlich zugestimmt hat.
(2)Absatz 2,Weiters finden die §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung auf Dienstnehmer/innen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, dieWeiters finden die Paragraphen 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung auf Dienstnehmer/innen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die
Tätigkeiten in einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes oder im Rahmen einsatzähnlicher Übungen oderTätigkeiten in einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes oder im Rahmen einsatzähnlicher Übungen oder Tätigkeiten, die im Hinblick auf die in Z 1 genannten Fälle zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unbedingt erforderlich sind,Tätigkeiten, die im Hinblick auf die in Ziffer eins, genannten Fälle zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unbedingt erforderlich sind,
verrichten.
(3)Absatz 3,Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung können vorübergehende Ausnahmen von § 4 Abs. 4 Z 1 und 3 sowie Abs. 5 festgelegt werden, wennDurch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung können vorübergehende Ausnahmen von Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, und 3 sowie Absatz 5, festgelegt werden, wenn
die Wahrung von Interessen der Patienten oder die Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes dies notwendig macht,
die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Dienstnehmer/innen eingehalten werden und
durch die erforderlichen Maßnahmen sichergestellt wird, daß keinem/r Dienstnehmer/in Nachteile daraus entstehen, daß er/sie generell oder im Einzelfall nicht bereit ist, solche zusätzliche Arbeitszeit zu leisten.
(4)Absatz 4,Der/die Dienstgeber/in hat eine Arbeitszeitverlängerung nach Abs. 1 und 3 ehestens, längstens aber binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muß eine aktuelle Liste der von der Arbeitszeitverlängerung betroffenen Dienstnehmer/innen und das Ausmaß der vorgesehenen Arbeitszeit enthalten.Der/die Dienstgeber/in hat eine Arbeitszeitverlängerung nach Absatz eins, und 3 ehestens, längstens aber binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muß eine aktuelle Liste der von der Arbeitszeitverlängerung betroffenen Dienstnehmer/innen und das Ausmaß der vorgesehenen Arbeitszeit enthalten.
(5)Absatz 5,Das Arbeitsinspektorat hat auf Antrag eines/r Dienstnehmers/in, des/der Dienstgebers/in oder von Amts wegen durch Bescheid die nach Abs. 3 vorgesehene Arbeitszeitverlängerung gänzlich oder teilweise zu verbieten, wennDas Arbeitsinspektorat hat auf Antrag eines/r Dienstnehmers/in, des/der Dienstgebers/in oder von Amts wegen durch Bescheid die nach Absatz 3, vorgesehene Arbeitszeitverlängerung gänzlich oder teilweise zu verbieten, wenn
die Voraussetzungen nach Abs. 3 Z 2 und 3 nicht vorliegen oderdie Voraussetzungen nach Absatz 3, Ziffer 2 und 3 nicht vorliegen oder
dies zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer/innen erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Dokumentnummer
NOR40165331