Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtszulagen der akademischen Funktionäre gemäß UOG 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 5. Jede Universität hat die für ihre Vizerektoren, jede Fakultät und jede nicht in Fakultäten gegliederte Universität hat die für ihre Studiendekane und Vizestudiendekane jeweils vorgesehenen Jahressummen der Amtszulagen auf die einzelnen akademischen Funktionäre entsprechend deren Belastung aufzuteilen. Paragraph 5, Jede Universität hat die für ihre Vizerektoren, jede Fakultät und jede nicht in Fakultäten gegliederte Universität hat die für ihre Studiendekane und Vizestudiendekane jeweils vorgesehenen Jahressummen der Amtszulagen auf die einzelnen akademischen Funktionäre entsprechend deren Belastung aufzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12113350
Alte Dokumentnummer
N6199748496L