Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtszulagen der akademischen Funktionäre gemäß UOG 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 6. (1) Den Vorsitzenden der Senate, der Universitätskollegien und der Fakultätskollegien gebührt die Amtszulage ab dem auf ihre Wahl folgenden Monat.Paragraph 6, (1) Den Vorsitzenden der Senate, der Universitätskollegien und der Fakultätskollegien gebührt die Amtszulage ab dem auf ihre Wahl folgenden Monat.
(2)Absatz 2,Den Vizerektoren, Dekanen, Studiendekanen und Vizestudiendekanen gebührt die Amtszulage ab dem auf das vollständige Wirksamwerden des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993, an der betreffenden Universität folgenden Monat, bei einem Wirksamwerden mit einem Monatsersten ab diesem Monat.Den Vizerektoren, Dekanen, Studiendekanen und Vizestudiendekanen gebührt die Amtszulage ab dem auf das vollständige Wirksamwerden des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, an der betreffenden Universität folgenden Monat, bei einem Wirksamwerden mit einem Monatsersten ab diesem Monat. (3)Absatz 3,Die Amtszulage ist in zwölf Monatsraten gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsbezug oder Monatsentgelt des Amtsinhabers auszuzahlen.
Dokumentnummer
NOR12113351
Alte Dokumentnummer
N6199748497L