Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.08.1997 bis 12.04.2005 — BGBl. II Nr. 230/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.08.199712.04.2005 BGBl. II Nr. 230/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitglieder v Verwaltungskörpern d Sozialversicherungsträger - Gebühr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. II Nr. 230/1997

Außerkrafttretensdatum

12.04.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2005

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ausmaß der Funktionsgebühren bei Ausübung mehrerer Funktionen

Paragraph 4, (1) Übt eine Person bei mehreren Sozialversicherungsträgern eine der im Paragraph 3, Absatz 4, 5 und 6 genannten Funktionen aus, so gebührt die höhere (höchste) Funktionsgebühr im vollen Ausmaß. Die übrigen Funktionsgebühren sind im halben Ausmaß zu gewähren. Ergibt sich in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 3, die Zulässigkeit zur Gewährung mehrerer gleich hoher Funktionsgebühren von verschiedenen Sozialversicherungsträgern, so ist nur die Gewährung der Funktionsgebühr bei dem der Versichertenzahl nach größeren (größten) Sozialversicherungsträger im vollen Ausmaß zulässig, wobei die Gebühr für eine Funktion bei einem Versicherungsträger der vom Hauptverband gewährten Funktionsgebühr vorangeht; die übrigen Funktionsgebühren sind im halben Ausmaß zu gewähren.

  1. Absatz 2,Übt eine Person mehrere der im Paragraph 3, Absatz 4, 5 und 6 genannten Funktionen bei einem Sozialversicherungsträger aus, so ist nur die Gewährung der höheren Funktionsgebühr zulässig.

Auszahlung der Funktionsgebühren

Gesetzesnummer

10009053

Dokumentnummer

NOR12113355

Alte Dokumentnummer

N6199748546L