Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitglieder v Verwaltungskörpern d Sozialversicherungsträger - Gebühr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 6. (1) Den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger (des Hauptverbandes), mit Ausnahme der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 441b Abs. 7 ASVG, ist für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper ein und desselben Versicherungsträgers nach den §§ 419 und 441 ASVG, 196 GSVG, 184 BSVG, 130 B-KUVG und 66 NVG 1972 teilnehmen, ein Sitzungsgeld zu gewähren. Das gleiche gilt für Mitglieder von Kontrollversammlungen, wenn sie in Ausübung ihrer Kontrollfunktion mit der Einzelprüfung der Gebarung des Versicherungsträgers tätig werden.Paragraph 6, (1) Den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger (des Hauptverbandes), mit Ausnahme der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Paragraph 441 b, Absatz 7, ASVG, ist für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper ein und desselben Versicherungsträgers nach den Paragraphen 419 und 441 ASVG, 196 GSVG, 184 BSVG, 130 B-KUVG und 66 NVG 1972 teilnehmen, ein Sitzungsgeld zu gewähren. Das gleiche gilt für Mitglieder von Kontrollversammlungen, wenn sie in Ausübung ihrer Kontrollfunktion mit der Einzelprüfung der Gebarung des Versicherungsträgers tätig werden.
(2)Absatz 2,Neben einer Funktionsgebühr nach § 3 ist ein Sitzungsgeld nach Abs. 1 von dem Sozialversicherungsträger, von dem die Funktionsgebühr bezogen wird, nicht zu gewähren.Neben einer Funktionsgebühr nach Paragraph 3, ist ein Sitzungsgeld nach Absatz eins, von dem Sozialversicherungsträger, von dem die Funktionsgebühr bezogen wird, nicht zu gewähren.
(3)Absatz 3,Das tägliche Sitzungsgeld nach Abs. 1 beträgt 0,85 Promille des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr gemäß § 3 Abs. 3. Das Ausmaß des Sitzungsgeldes ist auf volle Euro abzurunden.Das tägliche Sitzungsgeld nach Absatz eins, beträgt 0,85 Promille des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Das Ausmaß des Sitzungsgeldes ist auf volle Euro abzurunden.
Dokumentnummer
NOR40024583