Kurztitel
Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 405/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 1997,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3
Text
§ 2. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen über die Gesamtzahl gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG hinaus Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, die über eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 462/1992, oder über einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, verfügen oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 12 AufG oder gemäß dem Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, oder dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und ausschließlich für dringende gemeinnützige Arbeiten zur Aufrechterhaltung der besonderen Winterbelastungen ausgesetzten öffentlichen Infrastruktur der Stadt Wien im Verwendungsbereich der Magistratsabteilung 48 eingesetzt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf die Laufzeit des Kontingents nicht überschreiten. Paragraph 2, Im Rahmen dieses Kontingents dürfen über die Gesamtzahl gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG hinaus Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, die über eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1992,, oder über einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, verfügen oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 12, AufG oder gemäß dem Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, oder dem Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und ausschließlich für dringende gemeinnützige Arbeiten zur Aufrechterhaltung der besonderen Winterbelastungen ausgesetzten öffentlichen Infrastruktur der Stadt Wien im Verwendungsbereich der Magistratsabteilung 48 eingesetzt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf die Laufzeit des Kontingents nicht überschreiten.