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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. III Nr. 10/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1994 BGBl. III Nr. 10/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 1997,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. III Nr. 10/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige norwegische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 kein Verzicht auf Kostenerstattung vorgesehen ist, die Kosten der durch die Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts in Österreich gewährten Heilmittel durch den innerstaatlich in Österreich für die Leistungsaushilfe der Krankenversicherungsträger untereinander geltenden Pauschbetrag für Pensionisten und deren Familienangehörige beziehungsweise für sonstige Versicherte und deren Familienangehörige je Kalendervierteljahr.
  2. Absatz 2,Der Pauschbetrag nach Absatz 1 gilt so lange, als er auch bei Leistungsaushilfe der österreichischen Krankenversicherungsträger untereinander anzuwenden ist. Haben die österreichischen Krankenversicherungsträger von einem bestimmten Tag an einen anderen Pauschbetrag anzuwenden, teilt dies die österreichische Verbindungsstelle der norwegischen Verbindungsstelle unverzüglich mit. Der neu festgesetzte Pauschbetrag gilt mit Wirkung von dem Tag an als vereinbart, ab dem der Pauschbetrag in Österreich angewendet wird.

Schlagworte

Aufenthaltsort

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009062

Dokumentnummer

NOR12113606

Alte Dokumentnummer

N6199760704J