Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 10/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird an dem Tag wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Norwegen in Kraft tritt.
(2)Absatz 2,Jeder Vertragsstaat kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab dem Empfang der diesbezüglichen Note durch den anderen Vertragsstaat schriftlich kündigen.
Geschehen zu Wien, am 17. Dezember 1996 in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR12113611
Alte Dokumentnummer
N6199760709J