Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Limit-Verordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/1998).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 1998,).
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Lehrgängen, Hauptschulen und Allgemeinbildenden Höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für Deutsch als Zweitsprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 196 S.Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Lehrgängen, Hauptschulen und Allgemeinbildenden Höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. Paragraph eins, für Deutsch als Zweitsprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 196 S.
(2)Absatz 2,Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR12113668
Alte Dokumentnummer
N6199761398J