Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Limit-Verordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/1998).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 1998,).
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Anschaffungskosten für die lehrplanmäßig erforderlichen Religionslehrbücher - mit Ausnahme jener für den zweisprachigen Unterricht (Minderheitenschulwesen) - dürfen höchstens 9 vH vom Gesamtbestellvolumen in Schilling der jeweiligen Schule (von Limit ( Schülerzahl + Religion) betragen.
(2)Absatz 2,Anstelle von 9 vH dürfen
für Volksschulen und Sonderschulen höchstens 15 vH,
für Hauptschulen und Allgemeinbildende Höhere Schulen - Unterstufen höchstens 13 vH
zum Ansatz kommen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR12113670
Alte Dokumentnummer
N6199761400J