Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 101/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anhang 2: SICHERHEITSFARBEN |
Sicherheitsfarbe | Bedeutung | Hinweise - Angaben |
Rot | Verbotszeichen | Gefährliches Verhalten |
Gefahr - Alarm | Halt, Stillstand, Not-Ausschalteeinrichtung EvakuierungHalt, Stillstand, , Not-Ausschalteeinrichtung , Evakuierung |
Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung | Kennzeichnung und Standort |
Gelb oder Gelb-Orange | Warnzeichen | Achtung, Vorsicht ÜberprüfungAchtung, Vorsicht, Überprüfung |
Blau | Gebotszeichen | Besonderes Verhalten oder Tätigkeit Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung |
Grün | Erste-Hilfe-, Rettungszeichen | Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume |
Gefahrlosigkeit | Rückkehr zum Normalzustand |
Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:
Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45 Grad anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am
24.03.2016
Dokumentnummer
NOR40172695