Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 20.12.1997 — BGBl. III Nr. 49/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute20.12.1997 BGBl. III Nr. 49/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

20.12.1997BGBl. III Nr. 49/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 18

Ziffer eins Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Ziffer 2 Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

10009068

Dokumentnummer

NOR12113850

Alte Dokumentnummer

N6199762169J