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Art. 21

Fassungen
ab 20.12.1997 — BGBl. III Nr. 49/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute20.12.1997 BGBl. III Nr. 49/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

20.12.1997BGBl. III Nr. 49/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 21

Ziffer eins Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufaßt, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes:

  1. Litera a
    Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 17 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  2. Litera b
    Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Ziffer 2 In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

10009068

Dokumentnummer

NOR12113853

Alte Dokumentnummer

N6199762172J