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Art. 3

Fassungen
ab 20.12.1997 — BGBl. III Nr. 49/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute20.12.1997 BGBl. III Nr. 49/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

20.12.1997BGBl. III Nr. 49/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 3

Ziffer eins Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat entweder die Verpflichtungen aus Teil römisch zwei der den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch ein Vorrecht vorsieht, oder die Verpflichtungen aus Teil römisch drei, der den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung vorsieht, oder die Verpflichtungen aus beiden Teilen zu übernehmen. Diese Wahl ist in einer der Ratifikation beigefügten Erklärung anzugeben.

Ziffer 2 Ein Mitglied, das zunächst nur Teil römisch zwei oder Teil römisch drei dieses Übereinkommens angenommen hat, kann in der Folge durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gerichtete Erklärung auch den anderen Teil annehmen.

Ziffer 3 Ein Mitglied, das die Verpflichtungen aus beiden Teilen dieses Übereinkommens übernimmt, kann nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Anwendung des Teils römisch drei auf bestimmte Arbeitnehmergruppen und auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränken. Diese Beschränkungen sind in der Annahmeerklärung anzugeben.

Ziffer 4 Ein Mitglied, das die Verpflichtungen aus Teil römisch drei gemäß Absatz 3 beschränkt übernommen hat, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorlegt, die Gründe für diese Beschränkung anzugeben. In seinen nachfolgenden Berichten hat es Auskunft über eine Ausdehnung des sich aus Teil römisch drei dieses Übereinkommens ergebenden Schutzes auf weitere Arbeitnehmergruppen oder weitere Wirtschaftszweige zu erteilen.

Ziffer 5 Ein Mitglied, das die Verpflichtungen aus Teil römisch zwei und Teil römisch drei dieses Übereinkommens übernommen hat, kann nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die gemäß Teil römisch drei geschützten Forderungen von der Anwendung des Teils römisch zwei ausnehmen.

Ziffer 6 Mit der Übernahme der Verpflichtungen aus Teil römisch zwei dieses Übereinkommens durch ein Mitglied sind dessen Verpflichtungen auf Grund des Artikels 11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, ohne weiteres beendet.

Ziffer 7 Ein Mitglied, das nur die Verpflichtungen aus Teil römisch drei dieses Übereinkommens übernommen hat, kann durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gerichtete Erklärung seine Verpflichtungen auf Grund von Artikel 11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, in bezug auf die gemäß Teil römisch drei geschützten Forderungen beenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

10009068

Dokumentnummer

NOR12113835

Alte Dokumentnummer

N6199762154J