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Art. 8

Fassungen
ab 20.12.1997 — BGBl. III Nr. 49/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute20.12.1997 BGBl. III Nr. 49/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

20.12.1997BGBl. III Nr. 49/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

RANG DES VORRECHTS

Artikel 8

Ziffer eins Die innerstaatliche Gesetzgebung hat den Forderungen der Arbeitnehmer einen höheren Rang des Vorrechts zuzuerkennen als den meisten anderen bevorrechteten Forderungen und insbesondere als denjenigen des Staates und des Systems der Sozialen Sicherheit.

Ziffer 2 Falls die Forderungen der Arbeitnehmer jedoch durch eine Garantieeinrichtung gemäß Teil römisch drei dieses Übereinkommens geschützt werden, kann den auf diese Weise geschützten Forderungen ein niedrigerer Rang des Vorrechts als denjenigen des Staates und des Systems der Sozialen Sicherheit zuerkannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

10009068

Dokumentnummer

NOR12113840

Alte Dokumentnummer

N6199762159J