Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
(2)Absatz 2,Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung von Personen, die bei einer österreichischen amtlichen Vertretung in einem anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigt sind.
(3)Absatz 3,Absatz 1 berührt nicht die schwedischen Rechtsvorschriften betreffend die Zusatzrentenversicherung für Personen, die von einem schwedischen Arbeitgeber in einem anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, beschäftigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR12113860
Alte Dokumentnummer
N6199762815J