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Art. 8

Fassungen
ab 01.07.1997 — BGBl. III Nr. 72/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.07.1997 BGBl. III Nr. 72/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. III Nr. 72/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die nicht schwedische oder österreichische Staatsangehörige oder Personen sind, die ihre Rechte von schwedischen oder österreichischen Staatsangehörigen ableiten, gilt Artikel 10 der Verordnung nur in bezug auf eine schwedische Grundrente, die auf Grund von Zeiten einer Zusatzrentenversicherung oder von gleichgestellten Zeiten berechnet wird.
  2. Absatz 2,Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen gelten Artikel 45 der Verordnung und die für Schweden im Anhang römisch sechs der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen betreffend die vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten nur in bezug auf eine schwedische Grundrente, die auf Grund von Zeiten einer Zusatzrentenversicherung oder von gleichgestellten Zeiten berechnet wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009069

Dokumentnummer

NOR12113863

Alte Dokumentnummer

N6199762818J