Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die nicht schwedische oder österreichische Staatsangehörige oder Personen sind, die ihre Rechte von schwedischen oder österreichischen Staatsangehörigen ableiten, gilt Artikel 10 der Verordnung nur in bezug auf eine schwedische Grundrente, die auf Grund von Zeiten einer Zusatzrentenversicherung oder von gleichgestellten Zeiten berechnet wird.
(2)Absatz 2,Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen gelten Artikel 45 der Verordnung und die für Schweden im Anhang VI der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen betreffend die vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten nur in bezug auf eine schwedische Grundrente, die auf Grund von Zeiten einer Zusatzrentenversicherung oder von gleichgestellten Zeiten berechnet wird.Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen gelten Artikel 45 der Verordnung und die für Schweden im Anhang römisch sechs der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen betreffend die vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten nur in bezug auf eine schwedische Grundrente, die auf Grund von Zeiten einer Zusatzrentenversicherung oder von gleichgestellten Zeiten berechnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR12113863
Alte Dokumentnummer
N6199762818J