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§ 7

Fassungen
ab 01.01.1998 — BGBl. II Nr. 17/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.1998 BGBl. II Nr. 17/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 17/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,An die Stelle der Pauschalbeträge gemäß Paragraph 5, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, die mit der Vervielfachungszahl nach Absatz 2, vervielfachten Beträge. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung der Pauschalbeträge des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 a, ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung bei den nach Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Krankenversicherungsträgern des zweitvorangegangenen Kalenderjahres durch die Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung des drittvorangegangenen Kalenderjahres. Die Verwaltungskosten für diesen Bereich sind dabei nach den Ergebnissen der Kostenrechnung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10009072

Dokumentnummer

NOR12114185

alte Dokumentnummer

N6199810255O