Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 1. Aufwandsentschädigungen gelten bis zur Höhe von 7 400 S im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die nicht im Hauptberuf tätig sind als Paragraph eins, Aufwandsentschädigungen gelten bis zur Höhe von 7 400 S im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen gleichgestellte Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die nicht im Hauptberuf tätig sind als
Sportler(innen), Trainer(innen) und Schieds(Wettkampf)richter(innen) im Rahmen eines Sportvereines oder -verbandes,
Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,Mitglieder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Schauspielergesetzes 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,
Lehrer(innen) für die im § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen.Lehrer(innen) für die im Paragraph eins, Absatz eins, des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen.
Schlagworte
Sportverband, BGBl. Nr. 441/1922, Sportlerin, Trainerin,
Schiedsrichter, Wettkampfrichter, Schiedsrichterin,
Wettkampfrichterin, Musikerin, Filmschauspielerin, Lehrerin
Dokumentnummer
NOR12114191
Alte Dokumentnummer
N6199810327O