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§ 2

Fassungen
ab 01.01.1998 — BGBl. II Nr. 46/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.1998 BGBl. II Nr. 46/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

SUG-Pauschalbetragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 46/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,An die Stelle des Pauschalbetrages gemäß Paragraph eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, der mit der Vervielfachungszahl nach Absatz 2, vervielfachte Betrag. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung des Pauschalbetrages des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 a, ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der Verwaltungskosten für den Bereich der Sonderunterstützung des zweitvorangegangenen Kalenderjahres durch die entsprechenden Verwaltungskosten des drittvorangegangenen Kalenderjahres; soweit das Kalenderjahr 1996 heranzuziehen ist, sind für die Berechnung der Vervielfachungszahl die angefallenen Verwaltungskosten für acht Monate auf zwölf Monate hochzurechnen. Die Verwaltungskosten für den Bereich der Sonderunterstützung sind dabei nach den Ergebnissen der Kostenrechnung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10009076

Dokumentnummer

NOR12114198

alte Dokumentnummer

N6199810410O