Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des BMF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 132/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Hinweis auf das B-GBG
§ 10. (1) Präsidenten/Präsidentinnen, Vorstände/Vorständinnen und Personalreferenten/Personalreferentinnen sollen periodisch auf das B-GBG aufmerksam gemacht werden. Anzustreben ist die Beseitigung der bestehenden regionalen Unterrepräsentierungen von Frauen.Paragraph 10, (1) Präsidenten/Präsidentinnen, Vorstände/Vorständinnen und Personalreferenten/Personalreferentinnen sollen periodisch auf das B-GBG aufmerksam gemacht werden. Anzustreben ist die Beseitigung der bestehenden regionalen Unterrepräsentierungen von Frauen.
(2)Absatz 2,In jeder Dienststelle ist der aktuelle Frauenförderungsplan zur Einsicht aufzulegen. Alle Bediensteten sind darüber zu informieren.
Dokumentnummer
NOR12114242
Alte Dokumentnummer
N6199810696O