Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des BMF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 132/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
3. Abschnitt
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
Information und Zulassung
§ 12. (1) Frauen sind im Rahmen des § 44 B-GBG zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen bevorzugt zuzulassen.Paragraph 12, (1) Frauen sind im Rahmen des Paragraph 44, B-GBG zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen bevorzugt zuzulassen.
(2)Absatz 2,Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, daß alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der teilzeitbeschäftigten, über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte und Führungskräftenachwuchs informiert und darauf hingewiesen werden, daß Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden. Dienstnehmerinnen, die zur Zielgruppe gehören, ist auf Wunsch die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren und die Zulassung für Lehrgänge in der Verwaltungsakademie des Bundes zu ermöglichen.
(3)Absatz 3,Die Teilbeschäftigung darf nicht zur Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zum Grundausbildungslehrgang herangezogen werden.
Schlagworte
Ausbildungsmaßnahme, Fortbildungsseminar
Dokumentnummer
NOR12114244
Alte Dokumentnummer
N6199810698O