Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
29.04.1998 bis 20.10.2000 — BGBl. II Nr. 132/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1229.04.199820.10.2000 BGBl. II Nr. 132/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

29.04.1998BGBl. II Nr. 132/1998

Außerkrafttretensdatum

20.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2000

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

3. Abschnitt

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

Information und Zulassung

Paragraph 12, (1) Frauen sind im Rahmen des Paragraph 44, B-GBG zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen bevorzugt zuzulassen.

  1. Absatz 2,Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, daß alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der teilzeitbeschäftigten, über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte und Führungskräftenachwuchs informiert und darauf hingewiesen werden, daß Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden. Dienstnehmerinnen, die zur Zielgruppe gehören, ist auf Wunsch die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren und die Zulassung für Lehrgänge in der Verwaltungsakademie des Bundes zu ermöglichen.
  2. Absatz 3,Die Teilbeschäftigung darf nicht zur Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zum Grundausbildungslehrgang herangezogen werden.

Schlagworte

Ausbildungsmaßnahme, Fortbildungsseminar

Gesetzesnummer

10009080

Dokumentnummer

NOR12114244

Alte Dokumentnummer

N6199810698O