Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
29.04.1998 bis 20.10.2000 — BGBl. II Nr. 132/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1429.04.199820.10.2000 BGBl. II Nr. 132/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

29.04.1998BGBl. II Nr. 132/1998

Außerkrafttretensdatum

20.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2000

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete

Paragraph 14, (1) Die jeweiligen Dienstbehörden haben für eine geeignete Nachschulung der wiedereintretenden karenzierten Bediensteten, insbesondere durch die Bildungsverantwortlichen, zu sorgen.

  1. Absatz 2,Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Schulungen zu gestatten.
  2. Absatz 3,Jeder aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die personalführende Stelle spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre künftige Verwendung (Tätigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten) unter Beiziehung der/des künftigen unmittelbar Vorgesetzten anzubieten.

Gesetzesnummer

10009080

Dokumentnummer

NOR12114246

Alte Dokumentnummer

N6199810700O