Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
29.04.1998 bis 20.10.2000 — BGBl. II Nr. 132/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 429.04.199820.10.2000 BGBl. II Nr. 132/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.04.1998BGBl. II Nr. 132/1998

Außerkrafttretensdatum

20.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2000

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Auswahlverfahren

Paragraph 4, (1) Die Auswahlkriterien gem. Paragraph 4, B-GBG sind zu beachten.

  1. Absatz 2,In Bewerbungsgesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (wie Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen Verständnis der Geschlechter orientieren.
  2. Absatz 3,Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf, wenn alle anderen Voraussetzungen zutreffen, nicht unter Nutzung des Ermessensspielraumes, Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sein.
  3. Absatz 4,Aufnahmewerberinnen für den Dienst in der Zollwache sind darauf hinzuweisen, daß die körperlich anstrengende Grundausbildung den Verlauf einer bestehenden Schwangerschaft beeinflussen könnte, weshalb die Grundausbildung nicht zum Abschluß gebracht werden kann. Die Vorlage eines Schwangerschaftstests darf anläßlich der Aufnahme nicht gefordert werden.

Gesetzesnummer

10009080

Dokumentnummer

NOR12114236

Alte Dokumentnummer

N6199810690O