Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
29.04.1998 bis 20.10.2000 — BGBl. II Nr. 132/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 829.04.199820.10.2000 BGBl. II Nr. 132/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

29.04.1998BGBl. II Nr. 132/1998

Außerkrafttretensdatum

20.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2000

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten und der

Kontaktfrauen

Paragraph 8, (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen sind ihnen zur Verfügung zu stellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen sind berechtigt, die vorhandenen Sach- und Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu nutzen.

  1. Absatz 2,Reisebewegungen in Ausübung der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Kontaktfrau, wie die Teilnahme an Sitzungen oder Vorladungen bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission, gelten als Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955.
  2. Absatz 3,Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen sind im Rahmen des Paragraph 31, B-GBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Protokolle von Vorständetagungen, Personalberichte oder statistische Auswertungen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Sachressourcen

Gesetzesnummer

10009080

Dokumentnummer

NOR12114240

Alte Dokumentnummer

N6199810694O