Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BKA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 339/2000materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2000,
Text
3. Abschnitt
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
Information und Zulassung
§ 11. (1) Frauen sind im Rahmen des § 44 B-GBG zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen bevorzugt zuzulassen.Paragraph 11, (1) Frauen sind im Rahmen des Paragraph 44, B-GBG zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen bevorzugt zuzulassen.
(2)Absatz 2,Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, daß alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der teilzeitbeschäftigten, über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für Führungskräftenachwuchs informiert und darauf hingewiesen werden, daß Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden. Dienstnehmerinnen, die zur Zielgruppe gehören, ist auf Wunsch die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren und die Zulassung zu Lehrgängen an der Verwaltungsakademie des Bundes zu ermöglichen.
(3)Absatz 3,Die Teilbeschäftigung darf nicht als Grund zur Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zum Grundausbildungslehrgang herangezogen werden.
Schlagworte
Ausbildungsmaßnahme, Fortbildungsseminar
Dokumentnummer
NOR12114260
Alte Dokumentnummer
N6199811050O