Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BKA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 339/2000materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2000,
Text
Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete
§ 13. (1) Die jeweiligen Dienstbehörden haben für eine geeignete Nachschulung der wiedereintretenden karenzierten Bediensteten zu sorgen.Paragraph 13, (1) Die jeweiligen Dienstbehörden haben für eine geeignete Nachschulung der wiedereintretenden karenzierten Bediensteten zu sorgen.
(2)Absatz 2,Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Schulungen zu gestatten.
(3)Absatz 3,Jeder aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die personalführende Stelle spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre künftige Verwendung anzubieten.
Dokumentnummer
NOR12114262
Alte Dokumentnummer
N6199811052O