Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BKA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 339/2000materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2000,
Text
Bevorzugte Ernennung/Bestellung
§ 2. Bei allen Funktionen im Sinne der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten, BGBl. Nr. 774/1993, bei welchen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 40 Abs. 2 B-GBG besteht, sind Bewerberinnen, die nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen. Verbindliche Zielvorgaben sind in der Anlage 1 enthalten. Paragraph 2, Bei allen Funktionen im Sinne der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1993,, bei welchen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, B-GBG besteht, sind Bewerberinnen, die nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen. Verbindliche Zielvorgaben sind in der Anlage 1 enthalten.
Dokumentnummer
NOR12114251
Alte Dokumentnummer
N6199811041O