Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan - BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 532/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Kommissionen und Beiräte
Zusammensetzung
§ 10. (1) Bei nicht durch Wahl vorzunehmender Bestellung von Mitgliedern in Kommissionen und Beiräten ist bei Unterrepräsentation der Frauenanteil innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung der Verordnung jedenfalls zu erhöhen. Dies gilt in diesem Maße nicht, in dem Mitglieder von Kommissionen und Beiräten nicht bestellt werden.Paragraph 10, (1) Bei nicht durch Wahl vorzunehmender Bestellung von Mitgliedern in Kommissionen und Beiräten ist bei Unterrepräsentation der Frauenanteil innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung der Verordnung jedenfalls zu erhöhen. Dies gilt in diesem Maße nicht, in dem Mitglieder von Kommissionen und Beiräten nicht bestellt werden.
(2)Absatz 2,Bei neu einzurichtenden Kommissionen und Beiräten oder vergleichbaren entscheidenden oder beratenden Gremien hat der Dienstgeber im Zusammenwirken mit dem/der Gleichbehandlungsbeauftragten oder der für Gleichbehandlungsfragen eingerichteten Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Inneres auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit bei der Bestellung hinzuwirken.
(3)Absatz 3,Bei ähnlichen Einrichtungen (ressortinterne und ressortexterne Arbeitsgruppen, Projektgruppen u. dgl.) ist ebenfalls auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,In Kommissionen, Beiräten und ähnlichen Einrichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Dienstgeber darauf hinzuwirken, daß Frauen auch als Vorsitzende bestellt werden.In Kommissionen, Beiräten und ähnlichen Einrichtungen gemäß Absatz eins bis 3 hat der Dienstgeber darauf hinzuwirken, daß Frauen auch als Vorsitzende bestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12114276
Alte Dokumentnummer
N6199811082O