Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
24.06.1998 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 202/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1024.06.199831.12.2004 BGBl. II Nr. 202/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 532/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan - BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

24.06.1998BGBl. II Nr. 202/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 532/2004

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Kommissionen und Beiräte

Zusammensetzung

Paragraph 10, (1) Bei nicht durch Wahl vorzunehmender Bestellung von Mitgliedern in Kommissionen und Beiräten ist bei Unterrepräsentation der Frauenanteil innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung der Verordnung jedenfalls zu erhöhen. Dies gilt in diesem Maße nicht, in dem Mitglieder von Kommissionen und Beiräten nicht bestellt werden.

  1. Absatz 2,Bei neu einzurichtenden Kommissionen und Beiräten oder vergleichbaren entscheidenden oder beratenden Gremien hat der Dienstgeber im Zusammenwirken mit dem/der Gleichbehandlungsbeauftragten oder der für Gleichbehandlungsfragen eingerichteten Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Inneres auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit bei der Bestellung hinzuwirken.
  2. Absatz 3,Bei ähnlichen Einrichtungen (ressortinterne und ressortexterne Arbeitsgruppen, Projektgruppen u. dgl.) ist ebenfalls auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,In Kommissionen, Beiräten und ähnlichen Einrichtungen gemäß Absatz eins bis 3 hat der Dienstgeber darauf hinzuwirken, daß Frauen auch als Vorsitzende bestellt werden.

Gesetzesnummer

10009082

Dokumentnummer

NOR12114276

Alte Dokumentnummer

N6199811082O