Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
24.06.1998 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 202/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1224.06.199831.12.2004 BGBl. II Nr. 202/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 532/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan - BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

24.06.1998BGBl. II Nr. 202/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 532/2004

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Berichtspflichten

Paragraph 12, (1) Von Neuaufnahmen sowie bei Freiwerden von und Bestellungen in Leitungsfunktionen ist die/der Gleichbehandlungsbeauftragte oder die für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für Inneres eingerichtete Arbeitsgruppe zu informieren.

  1. Absatz 2,Der Frauenanteil unter allen Bediensteten der jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen und Funktionen ist im Abstand von jeweils zwei Jahren von der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres zu erheben. Der nächste Erhebungsstichtag ist der 1. Juli 1999.
  2. Absatz 3,Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte oder die für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für Inneres eingerichtete Arbeitsgruppe hat dem Bundesminister unverzüglich nach dem jeweiligen Erhebungsstichtag einen Situationsbericht vorzulegen. Der Dienstgeber hat die dafür erforderlichen Informationen und Daten der Berichtslegerin oder dem Berichtsleger zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 4,Ein Bericht mit allfällig daraus resultierenden Zielvorgaben für die nächsten zwei Folgejahre wird unter Einbeziehung des/der Gleichbehandlungsbeauftragten oder der für Gleichbehandlungsfragen eingerichteten Arbeitsgruppe erstellt und im Dienstweg den zur Umsetzung dieser Verordnung verpflichteten Vertreterinnen und Vertretern der Dienstbehörden zur Kenntnis gebracht.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Entlohnungsgruppe

Gesetzesnummer

10009082

Dokumentnummer

NOR12114278

Alte Dokumentnummer

N6199811084O