Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan - BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 532/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Anwendungsbereich
§ 3. (1) Die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes sind auf die Bediensteten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesasylamtes und der Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen sowie des Öffentlichen Denkmals und Museums Mauthausen sowie auf die Bediensteten der Bundespolizeidirektionen, Sicherheitsdirektionen und der Dienststellen der Bundesgendarmerie anzuwenden.Paragraph 3, (1) Die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes sind auf die Bediensteten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesasylamtes und der Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen sowie des Öffentlichen Denkmals und Museums Mauthausen sowie auf die Bediensteten der Bundespolizeidirektionen, Sicherheitsdirektionen und der Dienststellen der Bundesgendarmerie anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes nur in jenem Maße, in dem weder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit noch die sachgerechte Organisation und Führung von Bundespolizei und Bundesgendarmerie gefährdet sind.
Dokumentnummer
NOR12114269
Alte Dokumentnummer
N6199811075O