Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan - BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 532/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Berufliche Lebensplanung
§ 5. (1) Bei der Festlegung der Dienstpflichten für die Dienstnehmerinnen dürfen keine diskriminierenden, an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten, Aufgabenzuweisungen erfolgen. Gleiches gilt für die Beschreibung und Gestaltung der Arbeitsplätze.Paragraph 5, (1) Bei der Festlegung der Dienstpflichten für die Dienstnehmerinnen dürfen keine diskriminierenden, an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten, Aufgabenzuweisungen erfolgen. Gleiches gilt für die Beschreibung und Gestaltung der Arbeitsplätze.
(2)Absatz 2,Bei der Festlegung allfälliger physischer Eignungskriterien ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Zugang von Frauen gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,In Dienstbeschreibungen und Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien einbezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für Frauen ergibt. Die Aufnahme von Eignungskriterien, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren, ist unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12114271
Alte Dokumentnummer
N6199811077O