Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
24.06.1998 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 202/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 524.06.199831.12.2004 BGBl. II Nr. 202/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 532/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan - BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.06.1998BGBl. II Nr. 202/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 532/2004

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Berufliche Lebensplanung

Paragraph 5, (1) Bei der Festlegung der Dienstpflichten für die Dienstnehmerinnen dürfen keine diskriminierenden, an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten, Aufgabenzuweisungen erfolgen. Gleiches gilt für die Beschreibung und Gestaltung der Arbeitsplätze.

  1. Absatz 2,Bei der Festlegung allfälliger physischer Eignungskriterien ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Zugang von Frauen gewährleistet ist.
  2. Absatz 3,In Dienstbeschreibungen und Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien einbezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für Frauen ergibt. Die Aufnahme von Eignungskriterien, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren, ist unzulässig.

Gesetzesnummer

10009082

Dokumentnummer

NOR12114271

Alte Dokumentnummer

N6199811077O