Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
24.06.1998 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 202/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 724.06.199831.12.2004 BGBl. II Nr. 202/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 532/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan - BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

24.06.1998BGBl. II Nr. 202/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 532/2004

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Überstunden, Teilzeitarbeit

Paragraph 7, (1) Hat eine Mitarbeiterin regelmäßig Überstunden zu leisten, so ist eine beabsichtigte Änderung der Einteilung dieser Überstunden innerhalb der Wochenarbeitszeit dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Dieser hat die Änderung zu genehmigen, es sei denn, wichtige dienstliche oder unabwendbare gesetzliche Erfordernisse stehen dem entgegen oder die Mitarbeiterin hätte die Absicht, die Überstunden nicht nur an Arbeitstagen zu leisten.

  1. Absatz 2,Bei kurzfristiger Anordnung von Überstunden hat der Dienstgeber die familiäre Situation der Mitarbeiterinnen zu berücksichtigen. Insbesondere hat er auf kurzfristige, nicht delegierbare Versorgungspflichten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Der Dienstgeber hat angestrebte Teilzeitarbeit zuzulassen, soweit dies unter Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes möglich ist. Bei Geltendmachung familiärer Notsituationen kann der Antrag unter gleichzeitiger Verständigung des Dienstvorgesetzten über Art und Ausmaß der angestrebten Teilzeitarbeit direkt bei der Dienstbehörde eingebracht werden. Diese hat über den Antrag unverzüglich zu entscheiden.

Gesetzesnummer

10009082

Dokumentnummer

NOR12114273

Alte Dokumentnummer

N6199811079O