Kurztitel
Soziale Sicherheit (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 1998,
Text
Artikel 14
Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes
In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 2 werden die Leistungen gewährt
inSub-Litera, i, n Österreich
vonvon der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
inSub-Litera, i, n Slowenien
vonvon der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Außenstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.