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Art. 16

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. III Nr. 103/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.05.1998 BGBl. III Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 1998,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. III Nr. 103/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 16

Sachleistungen

  1. Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.

Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt in Österreich

    von der für den Aufenthalts- oder Wohnort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,

    Sub-Litera, i, n Slowenien

    von der für den Aufenthalts- oder Wohnort des Berechtigten in Betracht kommenden Außenstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.

  2. Absatz 3,Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.

Schlagworte

Aufenthaltsort

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009085

Dokumentnummer

NOR12114794

Alte Dokumentnummer

N6199812096U