Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
auf die slowenischen Rechtsvorschriften über
die Pensions- und Invaliditätsversicherung,
die Arbeitslosenversicherung,
die Ersatzleistung bei Mutterschaft.
(2)Absatz 2,Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, bezieht sich dieses Abkommen auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.
Schlagworte
Pensionsversicherung
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR12114780
Alte Dokumentnummer
N6199812082U