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Art. 24

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. III Nr. 103/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.05.1998 BGBl. III Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 1998,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. III Nr. 103/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Teil 2
Leistungen nach den slowenischen Rechtsvorschriften

Artikel 24

Feststellung und Berechnung der Leistungen

  1. Absatz eins,Sind nach den slowenischen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für den Erwerb eines Leistungsanspruches ohne Zusammenrechnung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt, so hat der slowenische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den slowenischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu gewähren.
  2. Absatz 2,Besteht ein Anspruch auf Leistung nur unter Berücksichtigung des Artikels 20, so ist die Leistung wie folgt zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      Der slowenische Träger berechnet zuerst den theoretischen Betrag der Leistung, der zustehen würde, wenn für die Berechnung der Pension alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu berücksichtigen wären.
    2. Ziffer 2
      Auf Grund dieses Betrages hat der slowenische Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis festzusetzen, das zwischen der Dauer der nach den slowenischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der Versicherungszeiten besteht.
  3. Absatz 3,Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 und des Absatzes 2 sind sich deckende Versicherungszeiten nur einfach zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Bei Durchführung des Absatzes 2 sind Bemessungsgrundlagen für Pensionen ausschließlich aus den slowenischen Versicherungszeiten zu bilden.
  5. Absatz 5,Übersteigt bei Durchführung des Absatzes 2 Ziffer 2 die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den slowenischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Leistungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den slowenischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009085

Dokumentnummer

NOR12114802

Alte Dokumentnummer

N6199812104U