Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Teil 2
Leistungen nach den slowenischen Rechtsvorschriften
Artikel 24
Feststellung und Berechnung der Leistungen
(1)Absatz eins,Sind nach den slowenischen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für den Erwerb eines Leistungsanspruches ohne Zusammenrechnung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt, so hat der slowenische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den slowenischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu gewähren.
(2)Absatz 2,Besteht ein Anspruch auf Leistung nur unter Berücksichtigung des Artikels 20, so ist die Leistung wie folgt zu berechnen:
Der slowenische Träger berechnet zuerst den theoretischen Betrag der Leistung, der zustehen würde, wenn für die Berechnung der Pension alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu berücksichtigen wären.
Auf Grund dieses Betrages hat der slowenische Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis festzusetzen, das zwischen der Dauer der nach den slowenischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der Versicherungszeiten besteht.
(3)Absatz 3,Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 und des Absatzes 2 sind sich deckende Versicherungszeiten nur einfach zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Bei Durchführung des Absatzes 2 sind Bemessungsgrundlagen für Pensionen ausschließlich aus den slowenischen Versicherungszeiten zu bilden.
(5)Absatz 5,Übersteigt bei Durchführung des Absatzes 2 Ziffer 2 die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den slowenischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Leistungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den slowenischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR12114802
Alte Dokumentnummer
N6199812104U