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Art. 4

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. III Nr. 103/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.05.1998 BGBl. III Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 1998,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. III Nr. 103/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 4

Gleichbehandlung

  1. Absatz eins,Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.
  2. Absatz 2,Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend
    1. Litera a
      die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;
    2. Litera b
      Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;
    3. Litera c
      die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für slowenische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009085

Dokumentnummer

NOR12114782

Alte Dokumentnummer

N6199812084U