Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 104/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Anwendung der Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 4
Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates
(1)Absatz eins,In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der slowenischen Rechtsvorschriften von der in Betracht kommenden Außenstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR12114821
Alte Dokumentnummer
N6199812124U