Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen - Bundesgendarmerie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Für die Beamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen wird die Pauschalgebühr wie folgt festgesetzt:
bei jenen Kommanden, bei denen zehn Ausbildungstage (ABT) durchgeführt werden, monatlich mit 201 S,
bei jenen Kommanden, bei denen fünf Ausbildungstage und ein ABT-Seminar (fünf Tage) bei den Schulungsabteilungen (Außenstellen) durchgeführt werden, monatlich mit 241 S.
Ein allfälliger Anspruch auf Reisekostenvergütung bleibt unberührt.
Dokumentnummer
NOR12114853
Alte Dokumentnummer
N6199812271O