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§ 13 PBVGO

Fassungen
ab 01.11.1998 — BGBl. II Nr. 335/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.11.1998 BGBl. II Nr. 335/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. II Nr. 335/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVGO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Personalvertretungsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (Paragraph 14,) dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung), dem zuständigen Personalausschuß und dem Zentralausschuß anzuzeigen. Die Wahlergebnisse der Personalausschüsse und des Zentralausschusses sind weiters den jeweils nachgeordneten Personalvertretungsorganen anzuzeigen. Der Zentralausschuß hat die Wahlergebnisse aller Personalvertretungsorgane der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen (Verkehrs-) Arbeitsinspektorat anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Der Vertrauenspersonenausschuß hat die Wahlergebnisse aller Personalvertretungsorgane im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses (Paragraph eins, Absatz eins,) kundzumachen.
  3. Absatz 3,Für die Neuwahl einzelner Personalvertretungsfunktionäre gilt Absatz eins und 2 sinngemäß.

Schlagworte

Verkehrsinspektorat

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009089

Dokumentnummer

NOR12114871

Alte Dokumentnummer

N6199812515O