Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Personalvertretungsorgans
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Personalvertretungsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans gewählt.
(2)Absatz 2,Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
die Mehrheit der Mitglieder des Personalvertretungsorgans die Enthebung eines Funktionärs beschließt;
ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Personalvertretungsorgan erlischt.
(3)Absatz 3,Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114873
Alte Dokumentnummer
N6199812517O