Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Das Personalvertretungsorgan kann in der Geschäftsordnung (§ 21) einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen.Das Personalvertretungsorgan kann in der Geschäftsordnung (Paragraph 21,) einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen.
(2)Absatz 2,Einem Ausschuß sollen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen in den Angelegenheiten der Gleichbehandlung, der Frauenförderung, der Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten sowie der Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114876
Alte Dokumentnummer
N6199812520O