(2)Absatz 2,Auf die Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, sind die §§ 12 Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz, 13 bis 15, 16 Abs. 1, 2, 4 bis 7, 9 und 11, weiters die §§ 21 Abs. 1, 2 Z 7 bis 11, 3 und 4 sowie 23 und 24 sinngemäß anzuwenden.Auf die Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, sind die Paragraphen 12, Absatz eins bis 4 und 5 erster Satz, 13 bis 15, 16 Absatz eins, 2, 4 bis 7, 9 und 11, weiters die Paragraphen 21, Absatz eins, 2, Ziffer 7 bis 11, 3 und 4 sowie 23 und 24 sinngemäß anzuwenden.